Ein Betriebsausflug bietet den Mitarbeitern die ideale Gelegenheit, um außerhalb der Arbeit mit Kollegen zusammenzukommen, sich besser kennenzulernen und dadurch das Arbeitsklima zu verbessern. In lockerer Atmosphäre entstehen leichter private Gespräch als zwischen Tür und Angel im Büroalltag. Und nicht nur zwischen den Mitarbeitern, auch zur Führungsebene kann so ein besseres Verhältnis entstehen, denn durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten wird das Gefühl des Zusammenhalts gestärkt. Ein gelungener Betriebsausflug bleibt also jedem in positiver Erinnerung.
Doch bei dem Thema Betriebsausflug gibt es meistens auch einige ungeklärte Fragen oder Unsicherheiten bezüglich der Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer. Zu einer der am häufigsten gestellten Fragen gehört sicherlich die, in Bezug auf den Betriebsausflug und die Arbeitszeit und ob dieser als solche angerechnet wird. Bringen wir also Licht ins Dunkel!
Gehört der Betriebsausflug zur regulären Arbeitszeit?
Das können wir schon einmal vorwegnehmen: Ja! Ein Betriebsausflug ist Arbeitszeit. Er findet im Normalfall während der Arbeitszeit statt und wird deshalb auch als solche angerechnet, somit ist die Teilnahme an einem Betriebsausflug bezahlte Arbeitszeit. Die Arbeitszeit bei einem Betriebsausflug muss nicht nachgearbeitet werden und wird voll vergütet. Überschreitet die Zeit des Betriebsausfluges jedoch die reguläre Arbeitszeit, dann kann diese Zeit vom Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden und wird weder als Überstunden angerechnet noch entlohnt.
Dies hat einen einfachen Grund: Ein Betriebsausflug ist eine freiwillige Sache – jeder Mitarbeiter kann also selbst entscheiden, ob er teilnehmen möchte oder nicht. Im Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer schließlich lediglich zu seiner jeweiligen Arbeit verpflichtet. Geht der Betriebsausflug über die reguläre Arbeitszeit hinaus, sind die Arbeitnehmer berechtigt, die Veranstaltung zu verlassen, auch wenn sie noch nicht offiziell beendet wurde.
Findet ein Betriebsausflug außerhalb der Arbeitszeit statt, wie beispielsweise an einem Wochenende, sind die Arbeitnehmer nicht verpflichtet teilzunehmen. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer jedoch nicht an einem Betriebsausflug teilzunehmen, der während seiner regulären Arbeitszeit stattfindet, dann ist er zu Arbeit verpflichtet.
Betriebsausflug als Arbeitszeit für Teilzeitkräfte
Bei Angestellten in Teilzeit sieht die Sache jedoch wieder anders aus. Teilzeitkräfte bekommen ihre geltende Arbeitszeit angerechnet und vergütet. So kann ein ganzer Tag Betriebsausflug kann nicht als Arbeitszeit für Teilzeitkräfte angerechnet werden. Arbeitet eine Teilzeitkraft beispielsweise nur vormittags und findet der Betriebsausflug ganztägig statt, dann kann der Betriebsausflug lediglich für den Vormittag als Arbeitszeit geltend gemacht werden, der Nachmittag kann weder als Überstunden noch zur Auszahlung angerechnet werden.
Würde der Arbeitgeber einer Teilzeitkraft den Betriebsausflug außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit vergüten, wäre sie besser gestellt als ihre Kollegen und dies würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Wie bei jedem anderen Mitarbeiter wird der Betriebsausflug also auch als Arbeitszeit für Teilzeitkräfte gewertet, nur eben mit weniger Stunden.
Keine Lust auf Betriebsausflug? Diese Pflichten haben Arbeitnehmer in der Arbeitszeit
Die Teilnahme an einem Betriebsausflug ist für Arbeitnehmer keine Pflicht. Was also tun, wenn ein Arbeitnehmer nicht an einem Betriebsausflug teilnehmen möchte?
In diesem Fall gilt: Wer nicht an einem Betriebsausflug teilnimmt, muss regulär zur Arbeit erscheinen und seine Tätigkeiten zu den gewohnten Arbeitszeiten durchführen. Im Gegensatz dazu hat auch der Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer trotz Betriebsausflug die Arbeitsumgebung in angemessener Weise zur Verfügung zu stellen. Denn auch jemand der nicht an einem Betriebsausflug teilnimmt, hat das Recht auf Vergütung.
Kompliziert kann es in solchen Fällen werden, in denen das Unternehmen aufgrund des Betriebsausfluges geschlossen wird und der nicht teilnehmende Mitarbeiter nicht seiner Arbeit nachgehen kann. Aber auch für diese Fälle findet sich im Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer meist eine zufriedenstellende Lösung für alle.
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